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   LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18   

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https://dejure.org/2021,9445
LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18 (https://dejure.org/2021,9445)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.03.2021 - L 19 R 581/18 (https://dejure.org/2021,9445)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. März 2021 - L 19 R 581/18 (https://dejure.org/2021,9445)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB II § 25; SGB VI § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3b; SGB VI § 21 Abs. 4; SGB VI § 3 Satz 1 Nr. 3a; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 2
    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von ergänzend gezahltem ALG II durch den Rentenversicherungsträger; Erstattungsanspruch von aufstockenden Leistung gemäß dem SGB II bei Bezug von Übergangsgeld durch Rentenversicherung; Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18
    Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld besteht nicht (entgegen BSG Urteil vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R).

    Zur Begründung der hiergegen vom SG zugelassenen Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.09.2018 lediglich erneut auf das Urteil des BSG vom 12.04.2017 (B 13 R 14/16 R) verwiesen, ohne weitere Ausführungen zu den Entscheidungsgründen des SG im Urteil vom 05.07.2018 zu machen.

    Ob dieser Anspruch dem Grunde nach für den jeweiligen Leistungsbezieher besteht, richtet sich nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern - wie das BSG dies in seiner Entscheidung vom 12.04.2017 (Az B 13 R 14/16 R) auch festgestellt hat - nach den Vorschriften des SGB VI, hier den §§ 20, 21 SGB VI. Allein die Zahlung von Arbeitslosengeld II - so wie von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2021 vorgetragen - löst eine Erstattungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sicherlich nicht aus.

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II als solcher orientiert sich jedoch nicht an der Höhe des zuvor beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, sondern ausschließlich an der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, d. h. an der Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsempfängers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Köhler, a.a.O., § 25 SGB II Rdnr 13; Zabre, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., 2017, § 20 SGB VI, Rdnr 8; Jabben, in: BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2020, § 20 SGB VI Rdnr 8 jeweils m. w. N.; so aber auch BSG, Urteil vom 12.04.2017, a.a.O., Rdnr28).

    Die Revision war zuzulassen, weil der Senat mit der vorliegenden Entscheidung vom Urteil des BSG vom 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R - abweicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18
    Zur Vermeidung von Nachteilen des Versicherten wird aber auch bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall eine kurze Unterbrechung zwischen dem Vorbezug des beitragspflichtigen Entgelts oder Einkommens für unschädlich erachtet, etwa wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen (z. B. nach einer akuten Erkrankung) die medizinische Rehamaßnahme nicht unmittelbar antreten kann und z. B. unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen werden muss (so z. B. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 -, mit einer Zusammenfassung des Meinungsstandes, insbesondere Rdnrn 24 ff., juris).
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 50/82

    Vorläufige Sozialleistungen - Erstattungsanprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18
    Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers - vorliegend also des Klägers - entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Leistungszuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG, Urteil vom 28.03.1984, - 9a RV 50/82 - SozR 1300 § 102 Nr. 1).
  • SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 280/17

    Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen

    Auszug aus LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18
    Aufgrund des gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 23.07.2013 in dem Verfahren S 7 R 1103/12 beim Bayer. Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahrens hat das SG mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 18.03.2015) und auf den Antrag des Klägers vom 24.04.2017 unter dem neuen Aktenzeichen S 16 R 280/17 fortgesetzt.
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